Stand: 10.04.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Hochschulforschung”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Gesellschaft für Hochschulforschung e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Austauschs von Ideen und Ansichten im Bereich der Hochschulforschung,
- die Verbesserung des Wissens und der Qualität der Forschung im Bereich des Hochschulwesens,
- die Organisation und die Durchführung einer Jahrestagung zu Themen der Hochschulforschung,
- die aktive Förderung, Fortbildung und Vernetzung der Nachwuchswissen-schaftlerinnen und -wissenschaftler im Bereich der Hochschulforschung,
- Verbreitung von Ergebnissen der Hochschulforschung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Intensivierung des fachlichen Austauschs und der Professionalisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus dem Aufgabenbereich Hochschulforschung.
- Die Entwicklung und Durchführung eines Fortbildungsangebots für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit dem Aufgabenbereich Hochschulforschung.
- Die Öffentlichkeitsarbeit für die Arbeit des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung zur Förderung der Hochschulrektorenkonferenz, Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaften
- Mitglieder sind natürliche, volljährige Personen, die in der Hochschulforschung tätig sind oder waren.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin / dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
$ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.V. § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen mindestens eines den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz oder die Funktion des Schatzmeisters innehat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Vorbereitung der Aktivitäten des Vereins;
- Einsetzung von Arbeitsgruppen;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte;
- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds endet auch das Amt des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht vorher schriftlich angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung der Vorstandssitzungen kann schriftlich oder per Email erfolgen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des / der Stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen; in diesem Falle haben alle Vorstandsmitglieder zuzustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über die Aktivitäten des Vereins;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands ;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss eines Mitglieds;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom / von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der / die Vorsitzende fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekannt zu geben.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei der kurzfristigen Ergänzung der Tagesordnung um Punkte wie Satzungsänderung oder Vorstandsneuwahlen muss zunächst die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt werden (vgl. §15(4)).
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
- gestrichen
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im Rahmen der Jahrestagung statt.
- Bei Wahlen für den Vorstand und für andere Funktionen sind diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu ziehende Los. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Mitglieder des Vorstands haben die Wählerinnen und Wähler jeweils so viele Stimmen wie die Zahl der zu besetzenden Funktionen.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer / von der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
- Auf Beschluss des Vorstands sind Abstimmungen im Umlaufverfahren möglich.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert